Ghostwriting für Studierende: Wie viel Fremdleistung ist erlaubt?
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Im Studium müssen junge Menschen immer wieder schriftliche Arbeiten anfertigen. Vom Referat über Hausarbeiten bis hin zur Bachelor- oder Masterarbeit sammelt sich im Laufe der Zeit eine ganze Menge Schreibarbeit an. Leider ist nicht Jeder zum Autor geboren und auch wenn es nicht am Fachwissen mangelt, tut sich Mancher doch sehr schwer damit, schriftliche Arbeiten abzuliefern, die bei Lehrern, Dozenten und Prüfern in jeder Hinsicht Anklang finden.
Der Gedanke, eine wissenschaftliche Arbeit von einer anderen Person schreiben zu lassen, ist wahrscheinlich den meisten Studierenden zumindest einmal als durchaus reizvoll durch den Kopf gegangen. Ghostwriting heißt das Prinzip, das inzwischen in akademischen und wirtschaftlichen Kreisen weit verbreitet ist. Akademische Fachkräfte stellen in professionellen Ghostwriting-Agenturen ihr Fachwissen und ihre schriftstellerischen Fähigkeiten zur Verfügung und Studierenden eine umfangreiche Dienstleistung an. Diese beinhaltet in der Regel das Verfassen einer vollständigen wissenschaftlichen Vorlage, die professionell verfasst wurde und neben einer korrekten Zitationsweise auch einen roten Faden beinhaltet. Eine Vorlage von einem Ghostwriter darf nicht unverändert an einer Hochschule als geforderter Leistungsnachweis eingereicht werden.
Wer jetzt gleich mit Schrecken an das Wort Plagiat und damit an Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg denkt, sollte ruhig weiterlesen. Den ehemaligen Spitzenpolitiker haben verschiedene Passagen in seiner Dissertation zwar seinen Doktortitel gekostet, professionelles Ghostwriting ist allerdings nicht ganz so eindeutig als rechtswidriges Plagiat einzustufen. Das sollten Studierende wissen, wenn sie die Hilfe eines Autors in Anspruch nehmen möchten.
Sich mit fremden Federn schmücken: Ist das immer eine Täuschung?
Wenn es darum geht, die Arbeit einer anderen Person als die eigene auszugeben, versteht die deutsche Rechtsprechung wenig Spaß. Geschieht dies im Rahmen eines Referates, einer Hausarbeit oder gar einer Bachelor- oder Masterarbeit, handelt es sich um eine Prüfungsleistung, die durch die Veröffentlichung unter falschem Namen gefälscht wurde. Damit liegt eine bewusste Täuschung vor, die rechtlich belangt werden kann.
Die gesetzliche Grundlage dafür liefert § 267 des Strafgesetzbuches. Dieser legt Urkundenfälschung als rechtswidrige Handlung fest, die strafrechtliche Konsequenzen hat. Da vor allem Abschlussarbeiten wie Bachelor- und Masterarbeiten oder Dissertationen die Basis für den Erwerb eines akademischen Titels bilden, fällt die Angabe des falschen Verfassernamens rechtlich in den Bereich der Urkundenfälschung.
Ein weiteres rechtliches Problem stellt die eidesstattliche Versicherung dar, die am Ende einer akademischen Arbeit steht und vom Verfasser unterzeichnet werden muss. Nach
§ 156 des Strafgesetzbuches ist eine falsche Versicherung an Eides statt strafbar, und diesen Tatbestand erfüllen Studierende grundsätzlich, wenn sie die Arbeit eines anderen Verfassers mit der eidesstattlichen Erklärung als ihre eigene bestätigen.
Dann ist da noch die Sache mit dem Urheberrecht, die in diesem Zusammenhang wichtig wird. Der Urheber nach dem Schöpfungsprinzip ist laut § 7 des Urhebergesetzes Derjenige, der etwas Neues selbst erschaffen oder verfasst hat. Der Schöpfer eines Werkes, in diesem Fall einer schriftlichen Arbeit, ist der Urheber und dieser kann sein geistiges Eigentum schützen lassen. Hier liegt die Tücke im Detail, denn im Urhebergesetz steht ausdrücklich, dass geistiges Eigentum nach Urheberrecht geschützt werden kann, aber nicht muss.
An dieser Stelle klinken sich professionelle Ghostwriting-Agenturen ein. Sie gehen auf Basis des Gesetzestextes davon aus, dass ihre Autoren zwar die geistigen Schöpfer einer Arbeit sind, diese dem Auftraggeber aber zur Verfügung stellen und damit auf ihr Urheberrecht verzichten. Das uneingeschränkte Nutzungsrecht an der schriftlichen Arbeit geht über den zwischen der Agentur und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes an den Auftraggeber über – also an den Studierenden.
Hier streitet sich also das Urheberrecht mit dem Nutzungsrecht und lässt dabei einen großen Ermessensspielraum, den Ghostwriter und ihre Kunden nutzen können.
Ghostwriting an der Hochschule: Umstrittene Unterstützung von außen
Im politischen und wirtschaftlichen Bereich und vor allem in der Literatur ist Ghostwriting seit langer Zeit etabliert. Politiker verpassen ihren Reden und schriftlichen Statements gerne mithilfe eines Rhetorikprofis den letzten Schliff. Beliebt sind auch Autobiografien von Prominenten, die immer wieder gern mit einem Ghostwriter zusammenarbeiten, um die interessanten Anekdoten aus ihrem Leben in eine ansprechende Gestalt zu bringen. Schon in der Antike wurde Ghostwriting sehr erfolgreich praktiziert und genoss sogar einen äußerst guten Ruf.
An Hochschulen wird dieses Thema allerdings deutlich kritischer gesehen. Dabei ist die Problematik zunächst einmal völlig losgelöst vom Phänomen des Plagiates zu sehen. Die Arbeit eines Ghostwriters ist nämlich kein Plagiat, sondern im Falle von professionellen Ghostwritern in der Regel eine eigenständig verfasste, wissenschaftlich fundierte und geistig neu geschaffene Arbeit. Mit dem Vorwurf des Plagiates hat das also gar nichts zu tun.
Trotzdem akzeptieren Hochschulen die wissenschaftlichen Arbeiten aus der Feder eines Anderen in der Regel nicht und werten sie sogar als Täuschungsversuch, mit allen darauffolgenden Konsequenzen. Grund dafür ist, dass schriftliche Arbeiten im Studium, ganz besonders natürlich Abschlussarbeiten zum Erwerb eines akademischen Titels, die Fähigkeiten des Studierenden unter Beweis stellen sollen, die erlernten Studieninhalte anzuwenden. Dieser Zweck kann aber nicht erfüllt werden, wenn ein Ghostwriter, in der Regel selbst eine wissenschaftliche Fachkraft mit abgeschlossener akademischer Ausbildung, die Arbeit für den Studierenden verfasst. Mit dieser Begründung werden die meisten Hochschulen deshalb Hausarbeiten, Bachelor- und Masterarbeiten oder Dissertationen, die aus der Feder eines Ghostwriters stammen, kaum anerkennen. Hier ist also Vorsicht geboten.
Das heißt allerdings nicht, dass Studierende, die selbst kein Händchen für goldene Formulierungen haben, ganz auf die Fähigkeiten eines Ghostwriters verzichten müssen. Immerhin kann auch die sprachliche Ausgestaltung einer wissenschaftlichen Arbeit zu einem nicht unbeträchtlichen Teil in die Gesamtbewertung miteinfließen und hier sollen Studierende mit begrenzten schriftstellerischen Begabungen oder auch Nicht-Muttersprachler nicht unverhältnismäßig benachteiligt werden. Es ist durchaus erlaubt und im Einzelfall sogar empfohlen, eine selbst verfasste Arbeit durch ein professionelles Lektorat noch einmal sprachlich verfeinern zu lassen. Manche Hochschulen arbeiten zu diesem Zweck sogar mit professionellen Ghostwriting-Agenturen zusammen und vermitteln auf Wunsch den Kontakt zwischen Studierenden und Lektoren.
Wichtig ist allerdings, dass die wissenschaftliche Arbeit eines Ghostwriters als Vorlage angesehen werden muss, die durch den Studierenden nur als solche zu verwenden ist. Auch ein Fachlektorat durch einen erfahrenen Ghostwriter stellt rechtlich kein Problem dar.
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